Zu den behandelten Erkrankungen gehören u.a. Depressionen, Ängste, Essstörungen, Zwänge, Persönlichkeitserkrankungen, Traumafolgestörungen, sexuelle Störungen, Schmerzstörungen oder psychosomatische Erkrankungen. Psychotherapie wird auch begleitend bei der Behandlung körperlicher Erkrankungen eingesetzt (z.B. Tumor- oder Herz-Kreislauferkrankungen).
In der EU sind jedes Jahr etwa 27 Millionen (15%, WHO Stand 2015) der erwachsenen Bevölkerung von einer psychischen Erkrankung betroffen. Das Risiko, im Verlauf des Lebens an einer psychischen Störung zu erkranken liegt bei über 50%. Jede:r Zweite ist betroffen. Ausmaß und Folgen sind allerdings sehr unterschiedlich.
Zentrales Mittel in einer Psychotherapie sind Gespräche. Daneben werden auch andere Therapiemethoden genutzt, wie z.B. Achtsamkeits- und Entspannungsübungen oder Körpertechniken. Psychotherapie ist auf ein definiertes, nach Möglichkeit gemeinsam erarbeitetes Ziel gerichtet und zeitlich begrenzt.
Vor einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ist eine psychotherapeutische Sprechstunde Pflicht. Ausnahmen gelten für Patient:innen, die während einer laufenden Psychotherapie wechseln möchten oder aus einer stationären Krankenhausbehandlung bzw. rehabilitativen Behandlung kommen. Die Psychotherapeutische Sprechstunde ist ein Angebot für Versicherte bei Gesetzlichen Krankenversicherungen. In der Sprechstunde soll die Frage beantwortet werden, ob eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt. Daraus ergeben sich verschiedene Behandlungsmöglichkeiten, z.B.:
Liegt zum Zeitpunkt der Sprechstunde keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vor, werden i.d.R. alternative Behandlungswege wie Familien-, Sucht- und/oder Erziehungsberatungsstellen, Präventionsangebote oder Selbsthilfegruppen aufgezeigt. Am Ende der Sprechstunde erhält die/der Patient:in die „individuelle Patient:inneninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde“, eine Zusammenfassung des Besprochenen, welche auch an die/den Hausarzt:in übermittelt werden kann. Zusätzlich erhalten Patient:innen eine allgemeine Patient:inneninformation („Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung“), diese informiert über den Anspruch gesetzlich Versicherter auf eine Psychotherapie, zu den zugelassenen Psychotherapieverfahren und zum Antragsverfahren. Die Psychotherapeutische Sprechstunde stellt noch keine Psychotherapie im eigentlichen Sinn dar, sondern ist eine erste Beratung mit Empfehlungen. Ein Anspruch auf einen Therapieplatz ergibt sich im Anschluss an die Sprechstunde nicht.
Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Patient:innen, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teil- oder vollstationäre Maßnahmen empfohlen werden können.
Für Therapiesuchende, die nicht gesetzlich versichert sind (Privatversicherte, Beihilfe, Polizei, freie Heilfürsorge und Selbstzahler:innen) sind die Regelungen nicht einheitlich und sollten daher bei der jeweiligen Versicherung erfragt werden.
Zur Zeit sind vier psychotherapeutische Therapieverfahren wissenschaftlich anerkannt und werden von den Krankenkassen übernommen:
Hinzu kommen verschiedene Methoden, die in die jeweilige Rahmenbehandlung eingepflegt werden können (z.B. EMDR oder Katathymes Bildererleben)
Um heilkundliche Psychotherapie ausüben zu dürfen, ist der Titel „Ärztlicher/Psychologischer Psychotherapeut“ vonnöten. Um diesen zu erhalten, ist ein abgeschlossenes Studium der Medizin bzw. Psychologie und eine Weiterbildung von 3-5 Jahren, sowie eine Approbation (staatliche Zulassung) gesetzlich vorgeschrieben. Als “Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut” werden Therapeuten tätig, die ein pädagogisch fundiertes oder eines der oben genannten Studienfächer absolviert und ebenfalls eine Weiterbildung abgeschlossen haben.