Der Verein führt den Namen „Psychotherapeutisches Praxisnetz Dortmund“.
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name um „e.V.“ erweitert.
Der Verein fördert den persönlichen und fachbezogenen Austausch seiner Mitglieder unabhängig von deren Therapieschulen- und Verbandszugehörigkeit.
Der Verein entwickelt und pflegt Strukturen der Kommunikation und Kooperation mit anderen an der Patientenversorgung Beteiligten im Großraum Dortmund.
Der Verein zielt auf eine verstärkte Präsenz der psychotherapeutisch Tätigen in der Öffentlichkeit.
Der Verein fördert fachbezogene Fortbildung seiner Mitglieder untereinander.
Der Verein vertritt die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politischen Gremien.
Ziel des Netzes ist es, eine einheitliche und angemessene Vergütung vergleichbarer psychotherapeutischer Leistungen anzustreben, um die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu wahren.
Der Verein hat die Aufgabe, bei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gegebenenfalls als Verhandlungspartner den Kostenträgern gegenüber aufzutreten.
Der Verein hat zum Ziel, die Mitglieder in ihrer Praxistätigkeit zu unterstützen und ist einer bewussten Orientierung am Patientenwohl verpflichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:Approbierte selbstständig tätige Psychotherapeuten/innen und deren approbierte Angestellte in Dortmund. Gleiches gilt für im Großraum Dortmund tätige Psychotherapeuten/innen, sofern dort keine Netzstrukturen vorhanden sind.
Psychotherapeuten/innen in diesem Sinne sind:
Ärzte/innen mit Zusatztitel Psychotherapie oder vergleichbarer Ausbildung, die psychotherapeutisch tätig sind,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen und
Psychologische Psychotherapeuten/innen.
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können werden: Juristische Personen, die satzungsgemäß die Interessen von approbierten Psychotherapeuten/innen (wie unter §3.1. beschrieben) vertreten. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung des Antrags muss dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt werden.
Mitglieder haben das Recht, sich an weiteren Netzstrukturen zu beteiligen, sofern sich hieraus keine Konflikte mit Aufgaben und Interessen dieses Vereins ergeben.
In begründeten Fällen ist auf Antrag an den Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft bis zu zwei Jahren möglich.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit es diese Satzung nicht anders vorsieht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder treten für die Aufgaben des Vereins ein und erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung des Vereins als verbindlich an.
Die Mitglieder haben das Recht sich innerhalb und außerhalb des Vereins in regionalen Strukturen (regionalen Netzen) zu organisieren. Alle Mitglieder genießen die Unterstützung des Vereins bei Belangen, die dem Vereinszweck entsprechen.
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Vereins zuständig.
Die Mitglieder, die an Selektivverträgen teilnehmen, erklären sich bereit, den Vorstand darüber zu informieren.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Gründungs- oder Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich zum 01.04. eines Jahres per Lastschriftverfahren eingezogen.. Bei einer Neuaufnahme nach dem 01.04. eines Jahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilig berechnet. Das Mitglied hat zusätzlich zum Beitrag die Kosten zu tragen, die sich aus einem nicht zu realisierenden Bankeinzug ergeben.
Ist der Einzug des Jahresbeitrags nicht möglich, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt darauf hin keine Zahlung, endet die Mitgliedschaft zum Jahresende. Der Zahlungsanspruch für den fälligen Jahresbeitrag bleibt bestehen. Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Erstattung ihrer Mitgliedsbeiträge. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt,
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 30.11. des laufenden Jahres zugehen.
Tod,
Entzug der Kassenzulassung oder Approbation,
Ausschluss;
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Einschreiben zuzustellen. Der begründete Beschluss wird dem Betroffenen im Falle der Nichtanwesenheit vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
Mitglieder haben im Falle eines Austritts oder Ausschlusses keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Wahl von Kassenprüfern/innen
Festlegung von Zielen und Aufgaben für das kommende Jahr
Entscheidungen über Satzungsänderungen
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
Entscheidung über den Ausschluss gemäß §6 Abs. 4
Einsetzung von Kommissionen
Ausgabenfestsetzung und Begrenzung
Feststellung des Jahresabschluss
Abstimmung und Genehmigung von Vertragsstrukturen mit Kostenträgern bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstigen möglichen Vertragspartnern
Abstimmung über Kooperationen bzw. Zusammenschlüsse mit weiteren Netzen, regional bzw. überregional
Auflösung des Vereins
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der Anträge gemäß § 8 Abs. 4 fest. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Email. Die Einladung erfolgt durch Anschreiben oder Email an die Mitglieder. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist.
Anträge für die Mitgliederversammlung sollen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Anträge auf Satzungsänderung bzw. auf Abberufung des Vorstandes können auf einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt waren.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit in der Satzung nicht etwas anders bestimmt ist.
Entscheidungen über die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, Ausschluss eines Mitglieds oder die Abberufung des Vorstands sind mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu fällen.
Der Vorstand muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Woche einladen, wenn diese von mindestens 10 % der Mitglieder beantragt wird Die außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur Tagesordnungspunkte behandeln, die der Anlass für diese Versammlung waren.
Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzer/innen.
Beisitzer sind nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands.
Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende, der /die stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Vorstand sollten nach Möglichkeit die durch den Verein vertretenen Berufsgruppen (ärztliche Psychotherapeuten/innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen und psychologische Psychotherapeuten/innen) vertreten sein, unter der Voraussetzung, dass sich Kandidaten/innen der genannten Gruppierungen zur Wahl stellen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden, während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Nachwahl) als Vorstandsmitglied zu berufen. Diese Person muss nach den Vorschriften dieser Satzung in den Vorstand wählbar sein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung in einem angemessenen Zeitraum einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen
haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 12 Wochen vor der über die Änderung beschließende Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, die mindestens ein Zehntel der Mitglieder repräsentieren müssen.
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Ist in dieser Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht vertreten, so kann dieses Mitglied seine Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen. Die schriftliche Äußerung eines Mitglieds kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung in die Hände des Vorstandes gelangt.
Der Antrag auf Auflösung ist sämtlichen Mitgliedern bei der Einladung mit der Tagesordnung anzuzeigen; die schriftliche Anzeige muss drei Monate vor der über die Auflösung entscheidenden Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Post gegeben werden.
Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung hat drei Personen zu wählen, die als Liquidatoren/innen tätig werden sollen.
Falls die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung nicht mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt, wird ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins einem gemeinnützigen, mildtätigen Verein gespendet.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der übrigen Bestimmungen gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die der von den Mitgliedern gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Dortmund, den 12.11.2016